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Neue harmonisierte Normen für Maschinen — und ihre Aufhebung zum 20. Januar 2027

Am 7. September 2026 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 der Kommission vom 4. September 2026 in Kraft getreten. Er ergänzt die Liste der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG um eine Reihe aktueller Normen — und hebt dieselbe Liste mit Wirkung vom 20. Januar 2027 wieder auf. Beides steht in einem einzigen Rechtsakt.

Was auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt, ist die Folge eines Systemwechsels: An diesem Tag endet die Maschinenrichtlinie und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 tritt an ihre Stelle.

Was neu gelistet wurde

Artikel 1 des Beschlusses ändert Anhang I des bisherigen Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586. Aufgenommen werden unter anderem Normen, die für den Maschinen- und Anlagenbau unmittelbar relevant sind:

Wer eine dieser Normen vollständig anwendet, erhält für die davon abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen die Vermutung der Konformität.

Was Artikel 2 anordnet

Artikel 2 des Beschlusses hebt den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 mit Wirkung vom 20. Januar 2027 auf — also die gesamte Normenliste zur Maschinenrichtlinie, einschließlich der soeben ergänzten Einträge.

Der Grund ist systematisch. Eine Konformitätsvermutung entsteht nicht aus der Norm selbst, sondern aus ihrer Listung im Amtsblatt unter einer bestimmten Rechtsvorschrift. Sie ist damit an die Rechtsgrundlage gebunden, die sie trägt. Endet die Maschinenrichtlinie, verliert die zugehörige Liste ihre Grundlage — unabhängig davon, wie aktuell die einzelnen Normen technisch sind.

Die Normen bleiben gültige Regeln der Technik. Ihre Vermutungswirkung unter neuem Recht entsteht aber erst wieder, wenn die Kommission sie in einer Liste zur Maschinenverordnung veröffentlicht. Diese Liste steht bislang aus.

Was das für laufende Projekte bedeutet

Für Maschinen, die bis einschließlich 19. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, gilt weiterhin die Maschinenrichtlinie mitsamt ihrer Normenliste. Für alles danach gilt die Maschinenverordnung. Maßgeblich ist dabei das Datum des Inverkehrbringens, nicht das Datum des Auftragseingangs und auch nicht der Konstruktionsbeginn.

Damit entsteht in genau der Übergangszone ein praktisches Problem, in der derzeit viele Projekte liegen: konstruiert und bewertet im Herbst 2026, ausgeliefert im Frühjahr 2027. Verschiebt sich der Liefertermin über den Stichtag, verschiebt sich auch die Rechtsgrundlage der Konformitätsbewertung.

Drei Punkte, die sich mit geringem Aufwand absichern lassen:

  1. Rechtsgrundlage im Projekt festhalten. Nach welcher Vorschrift wird bewertet, und auf welchen Normenstand stützt sich die Bewertung? Ein Satz in der Projektakte, datiert.
  2. Liefertermine gegen den Stichtag prüfen. Projekte mit geplanter Auslieferung im ersten Quartal 2027 sollten früh entscheiden, ob sie auf die Maschinenverordnung umgestellt werden — eine nachträgliche Umstellung an der bereits gefertigten Anlage ist der teure Weg.
  3. Anforderungen der Verordnung getrennt betrachten. Die neuen Anforderungen der Maschinenverordnung — insbesondere Anhang III Nr. 1.1.9 zum Schutz gegen Korrumpierung von Software und Daten — stehen im Verordnungstext selbst und sind unabhängig davon anwendbar, welche Normen am Ende gelistet sein werden.

Einordnung

Die Aufhebung der Normenliste ist kein Signal für Nachlässigkeit, sondern der reguläre Ablauf eines Rechtsformwechsels. Bemerkenswert ist die zeitliche Nähe: Vier Monate vor dem Stichtag werden Normen gelistet, deren Vermutungswirkung mit demselben Beschluss befristet wird.

Für Hersteller heißt das weniger, dass sie etwas anders konstruieren müssen — sondern dass sie dokumentieren sollten, wann sie welche Grundlage angewendet haben. Diese Frage stellt sich sonst bei der Abnahme, und dann ist für ihre Beantwortung in der Regel keine Zeit mehr.

Hier der Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202602015